Rechtsgrundlagen

Gesetzesartikel neues BZG

ZSV Art. 44 Pflichten 

1 Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.
2 Sie können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Schutzdienstleistungen zu erfüllen.
3 Kadermitglieder sind zudem verpflichtet, ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.
4 Die Schutzdienstpflichtigen sind meldepflichtig. Der Bundesrat regelt Art und Umfang der Meldepflichten.
5 Sie dürfen ihre persönliche Ausrüstung ausschliesslich im Rahmen von Schutzdienstleistungen verwenden. 

ZSV Art. 49 Grundausbildung 

1 Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung eingeteilt werden, absolvieren die Grundausbildung frühestens ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden.
2 Die Grundausbildung dauert 10–19 Tage.
3 Bei einer Umteilung können die Schutzdienstpflichtigen verpflichtet werden, im neuen Fachgebiet erneut eine Grundausbildung zu absolvieren. Die Kantone entscheiden über eine Umteilung.
4 Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung nicht eingeteilt werden und ohne Grundausbildung im Personalpool erfasst sind, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten werden.
5 Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind, werden von den Kantonen zur Rekrutierung angemeldet. Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.
6 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt der Kanton, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss. 

ZSV Art. 50 Zusatzausbildung 

1 Schutzdienstpflichtige, die für Spezialaufgaben vorgesehen sind, können für jede Spezialaufgabe zu einer Zusatzausbildung von höchstens 19 Tagen aufgeboten werden.
2 Der Bundesrat kann die Dauer der Zusatzausbildung auf höchstens 54 Tage verlängern. 

ZSV Art. 51 Kaderausbildu

1 Schutzdienstpflichtige, die für Kaderfunktionen vorgesehen sind, absolvieren für jede Kaderfunktion eine Kaderausbildung.
2 Die Kaderausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie dauert höchstens 19 Tage.
3 Der Bundesrat regelt die Kaderausbildung. Er legt insbesondere fest: a. die Zuständigkeiten, die Aufteilung der Kaderausbildung in einzelne Module und die Zulassungsbedingungen; b. die für einen höheren Grad zu bestehenden Ausbildungsdienste und deren Dauer. 

ZSV Art. 52 Weiterbildung 

Schutzdienstpflichtige in Kader- oder Spezialisten Funktionen können pro Jahr zu Weiterbildungskursen von höchstens fünf Tagen aufgeboten werden. Amt für Militär und Zivilschutz 2/2 

ZSV Art. 88 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz 

1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht; b. Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert; c. öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.
2 Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.
3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. als schutzdienstpflichtige Person: 1. sich weigert, die im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen, 2. dienstliche Anordnungen nicht befolgt, 3. die persönliche Ausrüstung ausserhalb von Schutzdienstleistungen verwendet, 4. gegen die Meldepflichten verstösst, die gestützt auf Artikel 44 Absatz 4geregelt sind; b. Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet; c. das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet.
4 Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 2–4 sowie Buchstaben b und c fahrlässig handelt, wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft.
5 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
6 Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten. 

ZSV Art. 89 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse 

1 Mit Busse wird bestraft, wer den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung des vorliegenden Artikels für strafbar erklärt worden ist, vorsätzlich zuwiderhandelt.
2 In schweren Fällen oder bei Rückfall ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5000 Franken.
3 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen. 

ZSV Art. 90 Strafverfolgung 

Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

ZSV Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten

1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Ein-rücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter. 

 Formular Dienstverschiebungsgesuch

ZSV Art. 44 Urlaub 

1 Schutzdienstpflichtige können der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet abschliessend über das Gesuch.
3 Bei Dringlichkeit kann das Gesuch auch während des Dienstes eingereicht werden. Über das Gesuch entscheidet abschliessend der Leiter oder die Leiterin des Dienst-anlasses.
4 Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.