Wiederholungskurse: (BZG Art 53, ZSG Art 10)

Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3 – 21 Tagen aufgeboten.

Dienstanzeige: (KZV § 7, § 11)

Sie erhalten bis zum 15. November eine Dienstanzeige mit den Dienstleistungen für das Folgejahr. Falls Sie bis zum 15. Dezember keine Dienstanzeige erhalten haben melden Sie sich bei der Zivilschutzstelle.

Aufgebote: (BZG Art 45, KZV § 7)

Sie erhalten spätestens sechs Wochen vor der Dienstleistung ein Aufgebot. Falls Sie drei Wochen vor der Dienstleistung kein Aufgebot erhalten haben melden Sie sich bei der Zivilschutzstelle.

Einrückungspflicht: (ZSV Art 42)

Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen nach den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.

Dienstverschiebungen: (ZSV Art 36)

Schriftliche Gesuche um Verschiebung der Dienstleistungen sind durch den Schutzdienstpflichtigen so rasch als möglich nach Eintreffen der Dienstanzeige oder des Aufgebotes an die aufbietende Stelle (Zivilschutzstelle) zu richten, jedoch spätestens bis drei Wochen vor dem Einrücken. Das Gesuch ist zu begründen (Beilagen).
Eine entsprechende Vorlage finden Sie im Formular Dienstverschiebungsgesuch.
Es besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht Einrückungspflicht.

Meldepflicht: (ZSV Art 25)

Bei einem ununterbrochenen Auslandaufenthalt von mindestens zwölf Monaten, ist spätestens zwei Monat vor der Abreise bei der kantonalen Militärverwaltung Meldung zu erstatten.