Zivilschutz KEZZ
Küsnacht / Erlenbach / Zumikon / Zollikon
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Der Zivilschutz ist ein Teil des Verbundsystem des Bevölkerungsschutz. Zusammen mit unseren Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, dem Gesundheitswesen und den technischen Betrieben stellt der Zivilschutz den Schutz für die Bevölkerung in Katastrophen und Notlagen sicher.
Er ist als Einsatzmittel der zweiten Staffel im Verbundsystem des Bevölkerungssystems positioniert. Insbesondere soll er die Durchhaltefähigkeit der Partnerorganisationen bei grossen und langandauernden Katastrophen und Notlagen unterstützen.
Termine
WK III Nachholer
05.12.2024 – 06.12.2024
WK III Nachholer
Teilnehmer:
– Kdo, gemäss Aufgebot
– Alle AdZS Dienstpflicht erfüllt
– Of
– Fw
– Four mit Jg 1984
– Uof und Sdt mit Jg 1991
AVOR, Sirenentest
05.02.2025
AVOR, Sirenentest
Teilnehmer:
– Kdo
– Of
– Fw
– Four
– KGS
– Kü Uof
Infrawartung klein
05.02.2025
Infrawartung klein
Teilnehmer:
– Fw
– Infrawarte
KVK AVOR
04.04.2025
KVK AVOR
Teilnehmer:
– Kdo
– Of
– Fw
– Four
– Uof
Infrawartung klein
07.05.2025
Infrawartung klein
Teilnehmer:
– Fw
– Infrawarte
Blaulichttag Erlenbach
17.05.2025
Blaulichttag Erlenbach
Teilnehmer:
– Kdo
– Kader
KVK WK I
11.06.2025
KVK WK I
Teilnehmer:
– Kdo
– Of
– Fw
– Four
– Uof
– Küche
– KGS
– Fahr
WK I: FU, Betreu, Tech Hilfe, KGS
16.06.2025 – 18.06.2025
WK I: FU, Betreu, Tech Hilfe, KGS
Teilnehmer:
– Kdo
– Of
– Fw
– Four
– Uof
– FU Gruppe1
– FU Gruppe 3
– Betreu Zug 1
– Pionier Zug 2
– Küche
– Fahrer
– Uof Matwart
– KGS
Infrawartung gross
09.07.2025 – 10.07.2025
Infrawartung gross
Teilnehmer:
– Fw
– Infrawarte
KVK WK II
22.09.2025
KVK WK II
Teilnehmer:
– Kdo
– Of
– Fw
– Four
– Uof
– Küche
WK II: FU, Betreu, Tech Hilfe
29.09.2025 – 01.10.2025
WK II: FU, Betreu, Tech Hilfe
Teilnehmer:
– Kdo
– Of
– Fw
– Four
– Uof
– FU Gruppe 2
– FU Gruppe 4
– Betreu Zug 2
– Pionier Zug 2
– Küche
– Fahrer
WK Material
29.09.2024 – 01.10.2025
WK Material
Teilnehmer:
– Uof Mat
– Matwarte
Infrawartung gross
30.09.2025 – 01.10.2025
Infrawartung gross
Teilnehmer:
– Fw
– Infrawarte
Jahresraport
13.11.2025
Jahresraport
Teilnehmer:
– Kdo
– Of
– Fw
– Four
– Uof
WK III / Nachholer
01.12.2025 – 02.12.2025
WK III / Nachholer
Teilnehmer:
– Kdo gemäss Aufgebot
– Alle AdZS Dienspflicht erfüllt: Of, Fw, Four mit Jg. 1985, Uof unf Sdt mit Jg. 1992
Telefonaufgebot für Einsätze:
Aufgebote für Einsätze (Katastrophen- und Nothilfe) bedürfen keine Dienstanzeige und können durch die Einsatzleitzentrale (118/144) per Telefon und SMS ausgelöst werden.
Einrückungsort
Zollikon
1: KP Zollikon, Bergstrasse 51, 8702 Zollikon, Tel. 044 391 50 96
2: BSA Zollikon, Rebwiesstrasse 65, 8702 Zollikon, Tel. 044 391 38 33
3: Unterer Parkplatz, Schützenstrasse, 8702 Zollikon, Aufgebot im Fahrzeug hinterlegen!
Einrückungsorte:
1: Kommando / FU
2: T. Hilfe Betreuer, Log, KGS
1: Eingang KP
Bergstrasse 51, 8702 Zollikon
2: Eingang BSA
Rebwiesstrasse 65, 8702 Zollikon
3: Unterer Parkplatz
Schützenstrasse, 8702 Zollikon
weiterer Standort
Erlenbach
1: BSA Erlenbach, Im Allmendli 3, 8703 Erlenbach, Tel.: 043 277 51 20,
Parkplätze: gem. Parkkonzept Einsatzkiste BSA
Eingang BSA
Im Allmendli 3, 8703 Erlenbach
Rechtsgrundlagen
ZSV Art. 44 Pflichten
1 Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.
2 Sie können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Schutzdienstleistungen zu erfüllen.
3 Kadermitglieder sind zudem verpflichtet, ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.
4 Die Schutzdienstpflichtigen sind meldepflichtig. Der Bundesrat regelt Art und Umfang der Meldepflichten.
5 Sie dürfen ihre persönliche Ausrüstung ausschliesslich im Rahmen von Schutzdienstleistungen verwenden.
ZSV Art. 49 Grundausbildung
1 Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung eingeteilt werden, absolvieren die Grundausbildung frühestens ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden.
2 Die Grundausbildung dauert 10–19 Tage.
3 Bei einer Umteilung können die Schutzdienstpflichtigen verpflichtet werden, im neuen Fachgebiet erneut eine Grundausbildung zu absolvieren. Die Kantone entscheiden über eine Umteilung.
4 Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung nicht eingeteilt werden und ohne Grundausbildung im Personalpool erfasst sind, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten werden.
5 Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind, werden von den Kantonen zur Rekrutierung angemeldet. Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.
6 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt der Kanton, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss.
ZSV Art. 50 Zusatzausbildung
1 Schutzdienstpflichtige, die für Spezialaufgaben vorgesehen sind, können für jede Spezialaufgabe zu einer Zusatzausbildung von höchstens 19 Tagen aufgeboten werden.
2 Der Bundesrat kann die Dauer der Zusatzausbildung auf höchstens 54 Tage verlängern.
ZSV Art. 51 Kaderausbildu
1 Schutzdienstpflichtige, die für Kaderfunktionen vorgesehen sind, absolvieren für jede Kaderfunktion eine Kaderausbildung.
2 Die Kaderausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie dauert höchstens 19 Tage.
3 Der Bundesrat regelt die Kaderausbildung. Er legt insbesondere fest: a. die Zuständigkeiten, die Aufteilung der Kaderausbildung in einzelne Module und die Zulassungsbedingungen; b. die für einen höheren Grad zu bestehenden Ausbildungsdienste und deren Dauer.
ZSV Art. 52 Weiterbildung
Schutzdienstpflichtige in Kader- oder Spezialisten Funktionen können pro Jahr zu Weiterbildungskursen von höchstens fünf Tagen aufgeboten werden. Amt für Militär und Zivilschutz 2/2
ZSV Art. 88 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz
1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht; b. Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert; c. öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.
2 Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.
3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. als schutzdienstpflichtige Person: 1. sich weigert, die im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen, 2. dienstliche Anordnungen nicht befolgt, 3. die persönliche Ausrüstung ausserhalb von Schutzdienstleistungen verwendet, 4. gegen die Meldepflichten verstösst, die gestützt auf Artikel 44 Absatz 4geregelt sind; b. Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet; c. das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet.
4 Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 2–4 sowie Buchstaben b und c fahrlässig handelt, wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft.
5 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
6 Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.
ZSV Art. 89 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse
1 Mit Busse wird bestraft, wer den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung des vorliegenden Artikels für strafbar erklärt worden ist, vorsätzlich zuwiderhandelt.
2 In schweren Fällen oder bei Rückfall ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5000 Franken.
3 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
ZSV Art. 90 Strafverfolgung
Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
ZSV Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten
1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Ein-rücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Formular Dienstverschiebungsgesuch
ZSV Art. 44 Urlaub
1 Schutzdienstpflichtige können der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet abschliessend über das Gesuch.
3 Bei Dringlichkeit kann das Gesuch auch während des Dienstes eingereicht werden. Über das Gesuch entscheidet abschliessend der Leiter oder die Leiterin des Dienst-anlasses.
4 Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
Kontakt
Kommandant ZSO KEZZ:
Hptm. H. Hadorn
Tel. 0764291717
kommando@zsokezz.ch
Kommandant Stv. ZSO KEZZ:
Oblt. S. Wenzl
Tel. 076 816 99 54
kommando@zsokezz.ch
Administrativ Stelle:
Gemeindeverwaltung Küsnacht
Zivilschutzstelle
Alte Landstrasse 135
8700 Küsnacht
Tel. 044 914 21 69
zivilschutz@kuesnacht.ch